Beschlossen in der Generalversammlung am 12.02.2017 in Köln. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit sind alle in der Satzung verwendeten Bezeichnungen nur in männlicher Form genannt. Selbstverständlich sollen sich beide Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen.

  1. Der Verein führt den Namen „URACult e.V.“ im Folgenden kurz Verein genannt.
  2. Der Verein wurde im Jahre 2014 gegründet und hat seinen Sitz in Köln.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen der unter Absatz 1 genannten Vereinigungen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • die Pflege und Erhaltung der Musik und Kunst aus dem Balkanraum mit der Durchführung von Konzerten
    • Mitwirkung bei weltlichen, musikalischen und künstlerischen Veranstaltungen aller Art
    • der Teilnahme an Musikfesten
    • der Unterhaltung einer Jugendarbeit und Förderung/Bildung von Jungmusikern
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundregeln geführt.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  1. Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern
    • passiven Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind alle Künstler (inkl. Musiker), sowie stimmberechtigte Mitglieder der Vorstandschaft.
  3. Mitglieder ohne den in § 4 Ziffer 2 festgelegten Status sind passive Mitglieder.
  4. Nach 40 jähriger Mitgliedschaft im Verein wird ein Mitglied automatisch zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt. Des Weiteren kann auf Vorschlag des Vorstands die Generalversammlung Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  1. Als Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. ie Generalversammlung kann das Aufnahmegesuch ablehnen Die Generalversammlung ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen. Die Ablehnung ist unanfechtbar.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  3. Die Mitgliedbeiträge werden über die separate Beitragsordnung (siehe Anlage) geregelt.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Vereinsjahres zulässig. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
  1. Mitglieder, die Ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch Ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden.
  2. Die ausgeschlossenen Mitglieder können bei der Vorstandschaft Einspruch einlegen, über den die Generalversammlung endgültig entscheidet. Zu der entscheidenden Mitgliederversammlung ist das Mitglied mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu laden. Vor dem Ausschluss durch die Generalversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
  1. Alle Mitglieder haben das Recht
    • an der Generalversammlung teilzunehmen
    • alle Veranstaltungen des Vereins zu den von der Vorstandschaft beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
  2. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird in einer Summe zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. In Härtefällen kann die Vorstandschaft über eine Beitragsfreiheit entscheiden. Ehrenmitglieder sind nicht zu Beitragszahlungen verpflichtet.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Vorstandschaft
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden verpflichtet, das Vorstandsamt bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit übernimmt das verbleibende Mitglied kommissarisch die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Generalversammlung.
  1. Der Vorstandschaft gehören an:
    • stimmberechtigte Mitglieder
    • der Vorsitzende
    • sein Stellvertreter
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung gewählt
  3. Die Vorstandschaft berät und beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und der Beschlüsse der einzelnen Geschäftsbereiche, sofern nicht die Generalversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist. Des Weiteren ist die Vorstandschaft für die Einhaltung und Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung verantwortlich.
  4. Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  1. Die Vorstandschaft kann zur Unterstützung ihrer Arbeit einzelne Aufgaben den Geschäftsbereichen übertragen.
  2. Die Festlegung der Aufgaben, Zweck und Organisation der Geschäftsbereiche wird von der Vorstandschaft in einer Geschäftsordnung festgelegt.
  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich statt und zwar spätestens im Februar. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor Ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Achtel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen. Für die Bekanntmachungsfrist genügen in diesem Fall drei Tage.
  3. Die Generalversammlung leitet der Vorsitzende. Ist er verhindert, wird sie von seinem Stellvertreter geleitet.
  4. Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Generalversammlung ist zuständig für:
    • Die Entgegennahme der Geschäftsberichte
    • Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstands, der Vorstandschaft und der Mitglieder der Geschäftsbereiche
    • Wahl des Walausschusses
    • Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
    • Wahl der Vorstandschaft
    • Bestätigung der Wahlen aus den Geschäftsbereichen
    • Die Aufstellung und Änderung der Satzung
    • Die Änderung des Vereinszwecks
    • Genehmigung der Geschäftsordnungen
    • Genehmigung der Vereinsordnungen
    • Die Festsetzung des Mitgliedbeitrags
    • Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse der Vorstandschaft bezüglich Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    • Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand oder die Vorstandschaft an die Generalversammlung verwiesen hat
    • Auflösung des Vereins
    • Den Austritt aus den in § 2 Abs. 1 genannten Vereinigungen
  1. Die Stimmberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft werden nach den Vorschriften des § 11 Abs. 2 von der Generalversammlung gewählt.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Enthaltungen werden nicht gezählt.
  3. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, muss in der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu betrauen.
  4. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Generalversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach deren Ausscheiden einzuberufen ist.
  5. Vor der Durchführung von Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Versammlung entscheidet darüber, ob die Abstimmung geheim oder per Akklamation erfolgen soll. Wahlen erfolgen geheim, wenn dies mindestens ein Teilnehmer der Versammlung fordert.
  6. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
  1. Über die Sitzungen der Generalversammlung, der Vorstandschaft und der einzelnen Ausschüsse ist ein Protokoll zu führen.
  2. Die Niederschrift des Protokolls der Generalversammlung ist durch den Versammlungsleiter und durch den Schriftführer zu unterzeichnen.
  1. Mitglieder mit einer 25 – oder 40 – jährigen Vereinszugehörigkeit oder die sich im Verein besondere Dienste erworben haben, können vom Vorstand geehrt werden.
  2. Mit 40 – jähriger Vereinszugehörigkeit wird ein Mitglied automatisch zum Ehrenmitglied ernannt.
  3. Der Verein kann sich eine Ehrungsordnung geben.
  1. Die Kassengeschäfte erledigt der Vorstandsleiter bzw. sein stellvertretende Vorsitzender. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein zu leisten und anzunehmen sowie dafür zu bescheinigen.
  2. Der Vorstandsleiter fertigt zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
  3. Der Vorstandsleiter überwacht das gesamte Vereinsvermögen.
  1. Bei Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des BGB. Zur Änderung notwendig ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Bei Zweckänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  1. Diese Satzung wurde durch die Generalversammlung am 12.02.2017 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.
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