SATZUNG DES VEREINS URACULT
BESCHLOSSEN IN DER GENERALVERSAMMLUNG AM 02.06.2024 IN KÖLN.
AUS GRÜNDEN DER VEREINFACHTEN LESBARKEIT SIND ALLE IN DER
SATZUNG VERWENDETEN BEZEICHNUNGEN NUR IN MÄNNLICHER FORM
GENANNT. SELBSTVERSTÄNDLICH SOLLEN SICH BEIDE GESCHLECHTER
GLEICHERMASSEN ANGESPROCHEN FÜHLEN.
- Der Verein führt den Namen „URACult e.V.“ im Folgenden kurz Verein genannt.
- Der Verein wurde im Jahre 2014 gegründet und hat seinen Sitz in Köln.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Pflege und Erhaltung der Musik und Kunst aus dem Balkanraum
b. Mitwirkung bei weltlichen, musikalischen und künstlerischen Veranstaltungen aller Art
c. der Teilnahme an Musikfesten
d. der Unterhaltung einer Jugendarbeit und Förderung/Bildung von Jungmusikern
- Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundregeln geführt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt
- Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt
- Die Mitgliedsbeiträge werden in einer separaten Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben, Mitteilung im Newsletter oder auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Benutzung von Vereinseinrichtungen sowie auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich als Vorstand oder sonstiges Vereinsorgan wählen zu lassen (passives Wahlrecht).
- Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
- Aufgrund der Beitragspflicht sind die Mitglieder verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu leisten.
- Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Und kann ggfs. mit weiteren Mitgliedern mit paritätischer Regelung erweitert werden.
- Der Verein wird durch zwei bzw. allen genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden verpflichtet, das Vorstandsamt bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit übernimmt das verbleibende Mitglied kommissarisch die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Generalversammlung.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt insbesondere:
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Ordnung und Überwachung der Tätigkeit des Vereins
- die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
- die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahrvollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche; bzw. elektronische Benachrichtigung der Mitglieder unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor Ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
- Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende. Ist er verhindert, wird sie von seinem Stellvertreter bzw. einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b. Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung
c. Entlastung und Wahl des Vorstands
d. Wahl der Kassenprüfer
e. Festsetzung von Beiträgen
f. Genehmigung des Haushaltsplans
g. Die Aufstellung und Änderung der Satzung
h. Die Änderung des Vereinszwecks
i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
j. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
k. Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstands bezüglich Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
l. Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
- Die Stimmberechtigten Mitglieder werden nach den Vorschriften des § 11 Abs. 2 von der Generalversammlung gewählt.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Enthaltungen gelten als Verneinungen.
- Vor der Durchführung von Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Versammlung entscheidet darüber, ob die Abstimmung geheim oder per Akklamation erfolgen soll. Wahlen erfolgen geheim, wenn dies mindestens ein Teilnehmer der Versammlung fordert
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von anderen Vorstandsmitgliedern. Ist keines dieser Vorstandsmitgliederanwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als Verneinungen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a. Ort und Zeit der Versammlung
b. die Tagesordnung
c. der Versammlungsleiter
d. der Protokollführer
e. die Zahl der erschienenen Mitglieder
f. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfern.
- Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
- Die Kassengeschäfte erledigt der Vorstandsvorsitzende bzw. ein anderes Vorstandsmitglied. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein zu leisten und anzunehmen sowie dafür zu bescheinigen.
- Der Vorstandsvorsitzende fertigt zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Er ist im Hinblick auf die gesamten Kassengeschäfte zur Transparenz gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet.
- Der Vorstandsvorsitzender überwacht das gesamte Vereinsvermögen.
- Bei Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des BGB. Zur Änderung notwendig ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Zweckänderung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
- Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss muss mindestens die Hälfte der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein und ihre Stimmen abgeben. Sofern die notwendige Anzahl der Mitglieder in der Mitgliederversammlung nicht zustande kommt, hat eine erneute Einberufung einer Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese ist dann ungeachtet der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. In der darauffolgenden Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden und abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Diese Satzung wurde durch die Generalversammlung am beschlossen.
- Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Satzung als PDF Datei herunterladen.